Legasthenie

Legasthenie

Hilfen bei Lese-Rechtschreibeschwäche (LRS, Legasthenie) und
Rechenschwäche (Dyskalkulie) – Teilleistungsschwächen
Schulpsychologe Dr. Josef  Hanel

Förderort Schule

Kernaufgabe der Grundschulen ist es, lernstarke sowie lernschwache Kinder adäquat zu fördern. Es gibt aber nun Schülerinnen und Schüler, die auch mit größtem Einsatz der Lehrpersonen das Lesen und Schreiben sowie das Rechnen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erlernen, obwohl sie hinreichend gut intelligent sind. Man spricht dann von Teilleistungsschwächen. Für solche Kinder sieht der LRS – Erlass vom Juli 1991 eine Reihe von Fördermöglichkeiten vor, die bei konsequenter Umsetzung eine geeignete Hilfe darstellen und vor allem die Schwierigkeiten dort bearbeiten, wo sie unmittelbar auftreten – in der Schule.

Jede Schule ist bei auftretenden Teilleistungsschwächen zur Förderung verpflichtet. Die dazu notwendigen Lehrerwochenstunden sind gemäß Schulgesetz NRW in der Grundpauschale enthalten. Fördermaßnahmen können im Allgemeinunterricht oder in Form von Fördergruppen durchgeführt werden. Nur – oftmals erfolgen die Fördermaßen nicht bzw. nicht in dem Umfang, der sinnvoll ist oder von den Eltern erwartet werden darf.

Häufigkeit Legasthenie und Dyskalkulie

Auf den Kongressen des Bundesverbandes für Legasthenie und Dyskalkulie wird von wissenschaftlichen Erhebungen übereinstimmend berichtet, wonach ca. 3 bis 6 % der Grundschulkinder eine Legasthenie und  ca. 4 % eine Dyskalkulie entwickeln. Würde man einrechnen, dass nur die Hälfte davon in ihrer seelischen Gesundheit gefährdet erscheint, käme man in Detmold auf eine Zahl von ca. 150 Kindern, für die Eingliederungshilfen im § 35a KJHG bereit gestellt werden müssten, so denn die Ansprüche offenkundig gemacht werden.

Außerschulischen Therapiemaßnahmen bieten private Anbieter gerne an und verlangen dafür sehr viel Geld (etwa 50 bis 90 Euro für eine Stunde) von den Eltern. Viele dieser Institutionen arbeiten durchaus professionell, manchmal ist deren Effizienz jedoch nicht nachweisbar. Eine Therapie der Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) oder der Rechenschwäche (Dyskalkulie) kann mehrere Jahre dauern. Wenn Eltern nicht in der Lage sind, die Therapiekosten zu bestreiten, kann ein Antrag auf Eingliederungshilfen beim zuständigen Jugendamt gestellt werden. Gesetzestexte und der Weg durch den Wirrwarr werden im Folgenden beschrieben.

Elterninformation zum einheitlichen Umgang mit dem § 35a KJHG (SGB VIII) bei Legasthenie (Lese-Rechtschreibschwäche, LRS) und Dyskalkulie (Rechenschwäche) gemäß ICD-10

Stand November 2005 auf Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK)

ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, herausgegeben vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information, DIMDI im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit)

 Legasthenie (ICD 10 – F 81.0) und Dyskalkulie (ICD 10 – F 81.2)
sind umschriebene Entwicklungsstörungen bzw. Teilleistungsstörungen, sie werden in der Regel nicht als Krankheit (=> sonst Krankenkasse) anerkannt. Unter einer isolierten Teilleistungsschwäche kann ein Kind leiden, wenn es zumindest normal intelligent ist und in einem objektiven Leistungstest deutlich unterdurchschnittlich gegenüber dem Klassenstandard abschneidet. Das Kind hätte dann möglicherweise ein Recht auf Eingliederungshilfen für eine Therapie außerhalb der Schule. Ein entsprechender Antrag muss bei der zuständigen Jugendhilfe gestellt werden.

Eingliederungshilfen der Jugendhilfe im § 35a KJHG werden dann gewährt, wenn ein entsprechendes Gutachten vorliegt (u. a. Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, approbierter  Psychologischer Psychotherapeut), das eine (drohende) seelische Behinderung bescheinigt. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Die Leistungen der Jugendhilfe sind jedoch nachrangig. Zuvor muss die Schule nachweisen, dass das Kind einen qualitativ guten Unterricht und Förderunterricht erhalten hat (Muss-Bestimmung). Das bedeutet, dass die Schule eine erhebliche zusätzliche und längere schulische Förderung gemäß dem Erlass von 1991 geleistet hat.

Es wird ein Nachweis der Förderung über mindestens ein halbes Schuljahr mit bis zu 3 Wochenstunden eingefordert. Erst wenn sich dann kein Fördererfolg eingestellt hat und von einer beginnenden sekundären Verunsicherung (Neurotisierung) gesprochen werden kann (Ängste, Schulverweigerung, depressive Symptomatik etc.), wird die Eingliederungshilfe nach einem Hilfeplangespräch gewährt.

Die Leistung der Jugendhilfe erfolgt zunächst über einen Umfang von 20 Stunden Therapie. Eine Verlängerung kann in einem weiteren Hilfeplangespräch gewährt werden. Das Jugendamt der Stadt Detmold beauftragt in der Regel den Schulpsychologischen Dienst der Stadt Detmold mit der Gutachtenerstellung. Im § 5 KJHG ist geregelt, dass Leistungsberechtigte ein Wunsch- und Wahlrecht haben, welche Einrichtung mit der Therapie beauftragt wird, sofern das nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Anträge auf Eingliederungshilfen im § 35a KJHG sind an das zuständige Jugendamt zu stellen, in Detmold Telefon 05231 – 977 965                 

Kinder- und Jugendhilfegesetzt (KJHG) und KICK 2005
Auszüge aus dem Gesetzestext  zu den Eingliederungshilfen 

§ 5  Wunsch- und Wahlrecht
Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Die Leistungsberechtigten sind auf dieses Recht hinzuweisen.

§ 35a  Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1)Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe
1. in ambulanter Form
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben, in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. §27 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und  -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kinder- und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

§ 36a  Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
(1)  Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans und der Beachtung des Wunsch- und Wahlrechtes erbracht wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

Information der Schulpsychologischen Beratungsstelle in Münster
Zwischen der Antragstellung und dem (Bewilligungs-)Bescheid dürfen maximal sechs Wochen liegen. Trifft keine Nachricht ein, kann die Hilfe in Anspruch genommen werden, und die Jugendhilfe muss die Kosten tragen – allerdings dürfte diese Regelung nur praxistauglich sein, wenn eine Rechtsanwaltspraxis eingeschaltet ist. 

Der aktuelle Stand im § 35a KJHG – 2009

Aus Kommentaren zu diesem Paragraphen und aus einschlägigen Urteilen bei Legasthenie und Dyskalkulie wird deutlich, dass dann von einer drohenden seelischen Behinderung ausgegangen werden kann, “wenn die Schule die notwendigen Hilfen nicht leisten kann“.
Es wird jedoch auch auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen, welches restriktiv formuliert, dass Legasthenie nicht a priori Ursache einer seelischen Behinderung ist. Der Begriff der seelischen Störung und Behinderung erfordert eine Beeinträchtigung der Lebensführung. Es zeichnen sich in den Urteilen und Kommentaren bei der Diagnose bzw. bei der Bescheinigung zum § 35a folgende drei Schritte ab:

  • es wird eine umschriebene Entwicklungsstörung diagnostiziert (z.B. Legasthenie);
  • als Folge der Entwicklungsstörung wird eine seelische Störung abgeleitet;
  • es wird explizit geprüft, ob eine Persönlichkeitsstörung durch diese Entwicklungsstörung entstanden ist. Diese muss zu einer manifesten oder drohenden seelischen Behinderung geführt haben oder führen. Dabei ist zu prüfen, ob eine soziale Behinderung vorliegt oder droht (z.B. durch Ausgrenzung) oder ob die betroffene Person in der Lage ist, trotz der Entwicklungsstörung einen angemessenen Schulabschluss zu erreichen.

Wenn etwa eine Dyskalkulie oder Legasthenie in diesem Sinne diagnostiziert worden ist, dann ist Schule aus der Verantwortung, da Schule für seelische Störungen nicht zuständig ist.
Die Schule hat zunächst einmal nicht die Aufgabe, therapeutische Hilfen bei seelischen Störungen anzubieten oder anzuwenden. Nicht nur in diesem Punkt gibt es Widersprüche, da die Sonderschule für Erziehungshilfe sehr wohl therapeutische Aufgaben zu erfüllen hat. Und wenn sich die medizinische Sichtweise durchsetzt, die Legasthenie als genetisch angelegt zu betrachten, wäre die Schule von diesen Problemen gar nicht mehr betroffen. Einigkeit wurde dabei erzielt, dass die Schulpsychologie im Falle einer Begutachtung folgende Aussagen machen kann:

  • Legasthenie bzw. Dyskalkulie kann in einem Gutachten begründet dargelegt werden. Da in der ICD 10 keine Testempfehlungen gegeben werden, sollten aber zumindest 2 Bedingungen erfüllt sein: keine Intelligenzminderung und 2 Standardabweichungen vom Mittelwert in einem normierten Leistungstest sind nachweisbar.
  • Seelische Störungen können von Psychologen/innen festgestellt werden.
  • Der Begriff (drohende) seelische Behinderung muss möglichst genau definiert werden.

Jeder Untersuchungs“fall“ ist anders gelagert, so dass sehr individuell begutachtet werden muss. Hierzu kann eigentlich nur die Schulpsychologie sachkundige Aussagen machen, da nur sie sowohl Schule wie auch Umfeld des Kindes gut genug kennt. Anzeichen für eine vorliegende oder drohende seelische Behinderung können u. a. sein:

Lernunlust, Lernverweigerung                              Resignation
Aggressivität              Verlust des Selbstwertgefühls         Angst, Phobie            
Schlafstörungen        Essstörungen                                      Kopf- und Bauschmerzen
Erbrechen vor

dem Schulbesuch

Interessenten informieren sich beim Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie:

www.bvl-legasthenie.de .  

Grundsatzfrage

Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten sowie Rechenschwäche und Dyskalkulie können durchaus ausschließlich als pädagogische Herausforderung verstanden werden, die einzig und allein mit einer pädagogischen Lösung befriedet werden können. Dies umso mehr, wenn Schulen nach und nach im Ganztagsbetrieb geführt werden.

Nach einem anstrengenden pädagogischen Ganztag  wird man fragen müssen, ob eine außerschulische Förderung am späten Nachmittag oder am frühen Abend überhaupt noch sinnvoll sein kann. Besser wäre es, wenn sich die geeigneten Förderkräfte aus den externen Instituten als Lernunterstützer im pädagogischen Ganztagsbetrieb der Schulen integrieren würden. Beispiele für Lehrerkollegien mit multiprofessionellen Unterstützern nehmen in letzter Zeit zu.

Dr. Hanel 2020

schups